01.102023
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DAS WICHTIGSTEparagraphen

Informationen aus dem Steuerrecht
Oktober 2023
 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Zukunftsfinanzierungsgesetz – Beschluss des Regierungsentwurfs
2. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
3. Steuerhinterziehungsbekämpfung: Online-Vermietungsportale im Fokus
4. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge nicht
5. Erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
6. Verlustrücktrag im Entstehungsjahr ohne Doppelverwendung
7. Pauschalisierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte
8. Bewertung lebenslänglicher Nutzungen in der Erbschaftsteuer



1. Zukunftsfinanzierungsgesetz – Beschluss des Regierungsentwurfs

Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf 5.000 €. Bis zu 2.000 € können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren.

Einführung einer Haltefrist von 3 Jahren zur Beibehaltung der Steuerfreiheit. Andernfalls erfolgt eine Versteuerung bei Verkauf, da die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 1 % am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:

Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben.

Definition des Arbeitgeberunternehmens: Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, gelten ebenfalls als Arbeitgeber.

KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio. € gelten als KMU.

Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unternehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben.

Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert.

Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 20 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.

Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert.

Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.




2. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.5.2023 eine Entscheidung zum Thema Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen getroffen. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Für diese Feier mietete der Verband ein Kochstudio, in dem die Teilnehmer ein gemeinsames Abendessen zubereiteten. Die Kosten für diese Veranstaltung beliefen sich auf etwa 5.000 €.

Der Verband beantragte anschließend den Vorsteuerabzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasst sind, besonders wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110 € übersteigen. Der Verband gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Kochstudios, nicht in die 110 €-Berechnung einfließen sollten.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebsveranstaltungen als Leistung für den privaten Bedarf des Personals betrachtet, unabhängig von ihrem Beitrag zur Verbesserung des Betriebsklimas.




3. Steuerhinterziehungsbekämpfung: Online-Vermietungsportale im Fokus

Die Hamburger Steuerfahndung hat zu steuerlichen Kontrollzwecken erneut Zugriff auf die Daten eines Vermittlungsportals für Buchung und Vermittlung von Unterkünften erhalten. Anlass war ein internationales Gruppenersuchen, aktuelle Daten zu deutschen Vermietern, die über Internetplattformen Wohnraum anbieten, anzufordern.

Die Daten werden aktuell an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, wodurch diese wiederum die erklärten Einkünfte mit den erhaltenen Daten abgleichen können. Aktuell liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Anbietern mit einem Gesamtumsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. € vor. Bereits 2020 hatte Hamburg durch ein internationales Gruppenersuchen eine Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten des Vermittlungsportals führte in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. €.

Anmerkung: Steuerpflichtige, die sich über Umfang und der steuerlichen Relevanz derartiger Einkünfte nicht im Klaren waren, sollten umgehend mit ihrem steuerlichen/rechtlichen Berater Kontakt aufnehmen.




4. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge nicht

Um einen Investitionsabzugsbetrag für künftig geplante Investitionen nutzen zu können, darf der maßgebliche Gewinn von 200.000 € im Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden.

In einem Fall des FG Baden-Württemberg (FG) kam es diesbezüglich zu Streitigkeiten zwischen einer Gewerbetreibenden und dem Finanzamt. Grund dafür war die Auffassung des zuständigen Finanzamts, dass außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen seien. Durch diese Korrekturen (Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und nicht abziehbarer Gewerbesteuer) wurde die Gewinngrenze um mehr als 9.000 € überschritten.

Das FG entschied im Fall zugunsten der Steuerpflichtigen, entgegen des BMF-Schreibens v. 15.6.2022, auf dessen Entscheidung sich das Finanzamt berief. Es entschied, dass außerbilanzielle Korrekturen des Finanzamts die Gewinngrenze nicht beeinflussen. Entscheidend sei der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn.

Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil des FG Baden-Württemberg ist noch nicht final. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, sodass eine endgültige Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH – X R 14/23) noch aussteht. Entsprechende Fälle sollten daher verfahrensrechtlich durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.




5. Erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.3.2023 eine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung erstatteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getroffen. Es wurde festgestellt, dass solche Erstattungen, die aufgrund einer Rückabwicklung oder rückwirkenden Umstellung eines Sozialversicherungsverhältnisses erfolgen, mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob im Jahr der Erstattung noch eine Änderung der Steuerbescheide der vorherigen Zahlungsjahre möglich ist.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Regelungen zur Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Steuerpflichtige können sich also nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der ursprünglichen Regelung nicht mit einer solchen steuerlichen Behandlung gerechnet haben.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Ehepaar eine Erstattung für mehrere Jahre ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Ehepaar hatte gegen ein Urteil der Vorinstanz Revision eingelegt, in dem diese Erstattung steuerlich berücksichtigt worden war. Mit der Entscheidung des BFH wurde diese Revision als unbegründet zurückgewiesen.




6. Verlustrücktrag im Entstehungsjahr ohne Doppelverwendung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 3.5.2023 eine Klärung im Bereich des Verlustrücktrags vorgenommen. Es wurde entschieden, dass, wenn negative Einkünfte in einem Jahr entstehen und in das vorherige Jahr zurückgetragen werden, sie im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass diese Verluste nur für eines der beiden Jahre geltend gemacht werden können.

Der konkrete Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf die Frage, wie ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Jahr behandelt wird, insbesondere im Hinblick auf einen Kirchensteuererstattungsüberhang. Es gab Unklarheiten darüber, ob dieser negative Gesamtbetrag einen solchen Überhang ausgleichen kann, wenn die negativen Einkünfte bereits im vorherigen Jahr durch den Verlustrücktrag berücksichtigt wurden.

Der BFH hat diese Frage nun geklärt und festgestellt, dass Verluste, die in das vorherige Jahr zurückgetragen wurden, im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. In dem konkreten Fall bedeutet das, dass sie nicht zur Ausgleichung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs im Entstehungsjahr verwendet werden können. Das ursprüngliche Urteil des Finanzgerichts München wurde vom BFH aufgehoben.




7. Pauschalisierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2023 wurde klargestellt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nur dann pauschalieren können, wenn der Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigter gilt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre geringfügig Beschäftigten korrekt bei der Sozialversicherung gemeldet sind, wenn sie die Vorteile der pauschalen Lohnsteuer nutzen möchten.




8. Bewertung lebenslänglicher Nutzungen in der Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung von Vermögen und der anschließenden Erbschaftsteuerberechnung stand kürzlich ein spezieller Fall vor dem Finanzgericht Köln zur Verhandlung.

Ein Vater hatte Vermögen auf seine Kinder übertragen, behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Dies bedeutet, dass er weiterhin die Einnahmen aus dem Vermögen, wie Mieteinnahmen, für sich beanspruchen konnte. Für die steuerliche Bewertung wurde der Wert des Nießbrauchs – der den zu versteuernden Erwerb reduziert – durch Multiplikation des Jahreswertes der Einnahmen mit einem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegten Vervielfältiger ermittelt. Dieser Vervielfältiger lehnt sich an die statistische Lebenserwartung an.

Die Steuerpflichtigen brachten vor, dass die angewandte Methode zur Ermittlung des Vervielfältigers nicht korrekt sei. Ihrer Meinung nach, sollte die Berechnung nicht allein auf der allgemeinen statistischen Lebenserwartung basieren, sondern zusätzliche Kriterien berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln gab dieser Argumentation nicht statt. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, der nun über die Richtigkeit der derzeitigen Berechnungsmethodik entscheiden wird. Der Fall könnte weitreichende Bedeutung erlangen, da zusätzlich die Frage zu klären ist, ob die Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau des Grundgesetzes verstößt.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 38/22 anhängig. Bis zur Klärung durch den BFH sollten Erbschaftsteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen vorsorglich offengehalten werden.



Fälligkeitstermine

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag

10.10.2023

Sozialversicherungsbeiträge

27.10.2023
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

seit 1.7.2023 =   3,12 %
1.1. – 30.06.2023 =   1,62 %
1.7.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
1.1.2015 – 30.06.2016 = – 0,83 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern

• abgeschlossen bis 28.7.2014:

• abgeschlossen ab 29.7.2014:

• Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
• Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex
2020 = 100

2023

August = 117,5
Juli = 117,1
Juni = 116,8
Mai = 116,5
April = 116,6
März = 116,1
Februar = 115,2
Januar = 114,3

2022

Dezember = 113,2
November = 113,7
Oktober = 113,5
September = 112,7

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet
unter: www.destatis.de – Konjunkturindikatoren

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