Zunächst alles, was für die Erzielung Ihrer Einkünfte relevant ist.Als Angestellter: Die Lohnsteuerbescheinigung für das Gesamtjahr sowie Belege und Aufstellungen zu Ihren Werbungskosten.Als Rentner: Den oder die Rentenbescheide.Als Vermieter: Alle Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Jahres mit Belegen. Im Zweifel die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Immobilie.Kapitaleinkünfte: Bitte fordern Sie Jahressteuerbescheinigungen aller relevanten Banken an.Versicherungsunterlagen: Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung, aus der sich der Anteil der Basisvorsorge ergibt. Ferner sonstige Vorsorgeaufwendungen.Sonstiges: Vor allem den letzten Steuerbescheid, Spendenbescheinigungen und eventuelle haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen.Eine abschließende Aufzählung dürfte unmöglich sein. Das ist aber eine gute Aufzählung der „Basics“.
Ausführliche Checkliste zur Vorbereitung der Einkommensteuererklärung (PDF)
Sie werden es bereits voraus gesehen haben – das kommt darauf an. Heute wird man häufig damit konfrontiert, dass Interessenten nach einem genauen Preis fragen. Das geht aber nur dort, wo auch die zu erbringende Leistung ebenso exakt feststeht. Und das ist bei Steuerberatung fast nie der Fall.Wir rechnen nach der gesetzlichen Gebührenverordnung für Steuerberater (StBVV) ab.
Es macht demnach für die Gebühren einen Unterschied, wie hoch Ihr Einkommen ist, ob Sie es nur aus einer Einkunftsart (z. B. nichtselbständige Arbeit) oder aus 3 Einkunftsarten (zusätzlich z. B. Einkünfte aus Vermietung und aus Kapitalvermögen) erzielen.
Dennoch: Nehmen Sie als grobe Orientierung, dass die Erstellung einer Einkommensteuererklärung im Schnitt zwischen 300 und 600 EUR kosten wird. Näheres besprechen wir gerne individuell.
Das kann man nicht. Zunächst verstößt das im Zweifel gegen Gebührenrecht. Ferner kann es ja auch zu einer Nachzahlung kommen. Dann gäbe es wohl gar keine Vergütung...
Selbstverständlich ja. Verzeihen Sie, dass wir das überhaupt hier aufnehmen. Aber es wird tatsächlich mit am häufigsten gefragt.
Seit 2005 werden Renten und andere Alterseinkünfte nach einem neuen System besteuert. Dadurch sind Rentner wieder steuerpflichtig geworden, die es vorher lange nicht mehr waren. Vielen ist das nicht bewusst. Es kann sein, dass Steuererklärungen für mehrere Jahre nachzuerstellen sind. Sprechen Sie uns darauf an.
Wenn Sie nur Arbeitslohn beziehen, keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen und in Ihrer Standard-Lohnsteuerklasse I (alleinstehend) oder IV (verheiratet) sind, müssen Sie nichts abgeben. Sie können aber eine Erklärung abgeben, was Sinn machen wird, wenn Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000,00 EUR übersteigen. Sie müssen eine Erklärung abgeben, wenn Sie sich einen Freibetrag haben eintragen lassen oder als Verheiratete die Kombination III / V gewählt haben.
Prinzipiell ja. Wenn Sie die falschen Angaben vollständig nachholen, können Sie damit einer Bestrafung dem Grunde nach entgehen. ABER: Ob das gerade in Ihrem Fall möglich ist, muss genau geprüft werden und hängt von diversen sowohl rechtlichen wie auch tatsächlichen Faktoren ab. So muss es Ihnen tatsächlich möglich sein, die Angaben nachzuholen und diese zu belegen. Wenn Unterlagen in der Vergangenheit vernichtet wurden, gelingt dies häufig nicht mehr. Die nachzuzahlende Steuer muss nebst Zinsen innerhalb kurzer Zeit bezahlt werden. Dafür muss Ihre Liquidität ausreichen. Sie dürfen keine Prüfungsankündigung für die fragliche Tat erhalten haben oder sich bereits in einer solchen Prüfung befinden. Und das ist noch lange keine abschließende Aufzählung der Prüfungspunkte. Einzelfallbetrachtung ist hier notwendig. Fest steht aber, dass Sie keine Zeit mehr verlieren sollten.
Achtung, das ist extrem gefährlich. Wenn Sie an diesem Punkt sind, haben Sie schon eine Menge falsch gemacht und hätten längst Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen müssen. Wenn das Finanzamt Schätzungen vornimmt, bedeutet das, dass sich aus den vorgelegten Büchern und Unterlagen Ihre Einnahmen nicht hinreichend klären lassen. Ihre Aufzeichnungen sind also entweder falsch oder unvollständig. Dann darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Als erstes müssen Sie prüfen, ob die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und ob die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist. Im Zweifel sollte vorläufig fristwahrend Einspruch eingelegt werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden können. Und dann sollten Sie unverzüglich Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen.
Kurz gesagt – doch. Vermutlich haben Sie die Steuerklassenkombination III / V gewählt. Dabei beansprucht der Ehegatte in Steuerklasse III den Freibetrag des anderen mit. Das geht aber nur auf, wenn der andere Ehegatte kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Arbeitet der Ehegatte aber auch, kommt es häufig zu Nachzahlungen, weil der Lohnsteuerabzug zu gering ausfiel. Es sollte dann über eine Umstellung der Lohnsteuerklassen oder eine angepasste Vorauszahlung nachgedacht werden.