02.012017
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DAS WICHTIGSTEparagraphen

Informationen aus dem Steuerrecht
Januar 2017
 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Neue Regelungen durch die Flexi-Rente
2. Fiskus erweitert Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
3. Gartenparty mit Geschäftsfreunden
4. Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
5. Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug
6. Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2017
7. Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

1. Neue Regelungen durch die Flexi-Rente

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 grünes Licht für die so genannte Flexi-Rente gegeben. Dadurch können Arbeitnehmer vom kommenden Jahr an flexibler in die Rente einsteigen, kürzer treten oder länger arbeiten. Das Gesetz schafft eine neue Teilrente und ermöglicht, sie mit Teilzeitarbeit zu kombinieren.

Teilzeit ohne Einbußen: Steuerpflichtige, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, dürfen künftig mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu 2/3, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 € im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Rentner als Minijobber: Minijobber, die bis 450 € im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Altersvollrentner sind davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017 mit dem Gesetz zur Flexi-Rente. Künftig sind Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei.

Weiterarbeit soll sich lohnen: Auch das Arbeiten über das normale Rentenalter hinaus soll sich mehr lohnen. Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung künftig seinen Rentenanspruch.

Bessere Absicherung des vorzeitigen Renteneintritts: Versicherte sollen früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser abzusichern.

Attraktivität für Unternehmer erhöht: Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für 5 Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.

Stärkung des Ehrenamtes: In einer Entschließung fordert der Bundesrat, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Ansonsten käme es zu einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Zurzeit sorgt noch eine Übergangsregelung dafür, dass Aufwandsentschädigungen noch bis zum 30.9.2017 nicht als Hinzuverdienst erfasst werden, es sei denn, es liegt eine Zahlung für einen konkreten Verdienstausfall vor.


2. Fiskus erweitert Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom 9.11.2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und entsprechend berücksichtigt. Im Wesentlichen geht es dabei um Folgendes:

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.
  • Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter weiteren Vo­raussetzungen im Rahmen der Steuerermäßigung ebenso begünstigt sein.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage stellt ebenso eine Handwerkerleistung – wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr – dar. Somit können künftig – in allen offenen Fällen – z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
  • Auch Tierfreunde, die ihr Haustier zu Hause versorgen und betreuen lassen, werden in Zukunft von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

3. Gartenparty mit Geschäftsfreunden

Bestimmte Aufwendungen wie z. B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für „ähnliche Zwecke“ und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern – also nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Der Begriff erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes fallen aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 nicht zwingend unter dieses Abzugsverbot.

Im entschiedenen Fall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.

Nach der Entscheidung muss sich – für die Nichtanerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben ­– aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, das nun prüfen muss, ob sich die Art und Durchführung der „Herrenabende“ von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.


4. Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn er mit seiner privaten Krankenversicherung einen entsprechenden Selbstbehalt vereinbart. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.6.2016.

In der Praxis wird häufig ein Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im vom BFH entschiedenen Fall versuchte ein Steuerpflichtiger daher, die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen.

Nach Auffassung des BFH stellt die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar. Die selbst getragenen Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich angesetzt werden. Da im Praxisfall aber die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschritten hätten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.


5. Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof stellt in 3 Entscheidungen vom 6.7.2016 und 3.8.2016 fest, dass erstattete Beiträge zur (privaten) Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen verrechnet werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung abgezogen werden konnten.

Nach der Entscheidung muss eine Beitragsverrechnung auch dann vorgenommen werden, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führt auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Anmerkung: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.


6. Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2017

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2017 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 57.600 € bzw. im Monat mehr als 4.800 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 52.200 € bzw. von monatlich höchstens 4.350 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 76.200 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 68.400 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.350 € (aBL) bzw. 5.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.975 € (aBL) / 2.660 € (nBL) monatlich, also 35.700 € (aBL) / 31.920 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte von 2,35 auf 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2017 von 236 € auf 241 € monatlich (Frühstück 51 €, Mittag- und Abendessen je 95 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 € und für ein Frühstück 1,70 €.

Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.


7. Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.8.2016 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag zusteht. Das Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einerseits und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften andererseits.

Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern war mit dem GG unvereinbar, denn eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit rechtlich verbindlicher Verantwortung für den Partner. Eine solche rechtlich verfestigte, zur erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingende Partnerschaft besteht zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Anders als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie sind sie einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.

FälligkeitstermineUmsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)

10.01.2017

Sozialversicherungsbeiträge

27.01.2017
Basiszinssatz
(§ 247 Abs. 1 BGB)
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen

seit 1.7.2016 = – 0,88 %
1.1.2015 – 30.06.2016 = – 0,83 %
1.7. – 31.12.2014 = – 0,73 %
1.1. – 30.6.2014 = – 0,63 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de

Verzugszinssatz
ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit VerbrauchernBasiszinssatz + 5 %-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
• abgeschlossen bis 28.7.2014:
• abgeschlossen ab 29.7.2014:
• Basiszinssatz + 8 %-Punkte
• Basiszinssatz + 9 %-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex
2010 = 100

2016

November = 108,0
Oktober = 107,9
September = 107,7
August = 107,6
Juli = 107,6
Juni = 107,3
Mai = 107,2
April = 106,9
März = 107,3
Februar = 106,5
Januar = 106,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet
unter: www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

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